Susy Stauber-Moser präsidierte die Schweizerische Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz und ist die Vorsitzende der Zürcher Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz. Die Rechtsanwältin ist seit 1996 vorwiegend als Mediatorin tätig.
www.schlichtungsbehoerde-glg-zh.ch
Aktualisiert Mai 2017
Rechtlicher Schutz für Schwangere und Mütter
- Kündigung Der Arbeitgeber darf der Mitarbeiterin ab Beginn der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
- Arbeitszeit Schwangere und Stillende dürfen höchstens 9 Stunden täglich arbeiten.
- Nachtarbeit Einer schwangeren Nachtarbeiterin muss eine gleichwertige Tagesarbeit angeboten werden; wenn nicht, erhält sie 80 Prozent des Lohns.
- Pausen Schwangere und Stillende müssen sich hinlegen und ausruhen können.
- Arbeit im Stehen Ab dem 6. Monat darf die Schwangere nur noch vier Stunden lang im Stehen arbeiten.
- Akkord- oder taktgebundene Arbeit Diese Art der Tätigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt.
- Lasten Bis zum 6. Monat darf die Schwangere höchstens 5 kg regelmässig oder 10 kg gelegentlich tragen. Danach sind nur bis 5 kg erlaubt.
- Bewegungen Schwangere und Stillende dürfen keine ermüdenden Bewegungen und Körperhaltungen machen, und zudem dürfen sie weder Stössen noch Erschütterungen ausgesetzt sein.
- Wärme/Kälte Arbeiten unter –5° C oder über +28° C oder bei Nässe sind verboten.
- Lärm Über 85 Dezibel ist unzulässig.
- Passivrauchen Führt in der Regel zum Beschäftigungsverbot.
- Chemikalien und Mikroorganismen Diese dürfen zu keiner Schädigung von Mutter und Kind führen.
- Strahlung Stillende dürfen nicht mit radioaktiven Stoffen arbeiten, Schwangere nur beschränkt.
- Lohnfortzahlung Erhält die Schwangere, wenn sie der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen (Arztzeugnis) fernbleibt.
- Beschäftigungsverbot Die Mutter darf bis 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.
- Mutterschaftsversicherung Die Mutter erhält während 14 Wochen nach der Niederkunft 80 Prozent ihres Lohns vom Staat bezahlt.
- Stillen Stillen im Betrieb gilt als volle Arbeitszeit, ausserhalb zu 50 Prozent.
Tipps für Schwangere bei Jobproblemen
Wer in der Schwangerschaft oder nach dem Mutterschaftsurlaub Schwierigkeiten mit dem Chef oder Arbeitgeber bekommt, geht am besten schrittweise vor:
- Das persönliche Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen, eventuell mithilfe von Mamagenda.ch, einem interaktiven, kostenlosen Tool von Travail.Suisse.
- Die Personalabteilung der Firma oder den Vorgesetzten des Chefs einschalten.
- Die Gewerkschaft oder das lokale oder kantonale Gleichstellungsbüro fragen.
- Sich an die kantonale Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz wenden (www.sks-coc.ch, Schlichtung gratis).
- Klage beim Arbeits- oder Bezirksgericht einreichen (bis zum Streitwert von 30'000 Franken gratis).
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