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Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur
Sie dürfen diese beiden Tage frei nehmen und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen während dieser Zeit Lohnfortzahlung leisten, als ob Sie selbst krank wären. Durch die Begleitung Ihres Sohnes in das Spital erfüllen Sie eine gesetzliche Pflicht, da Sie für das Wohlergehen Ihres Kindes verantwortlich sind. Diese Pflicht können Sie in diesem Fall an niemand delegieren, da der Arzt auf eine persönliche Begleitung durch Sie besteht. Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 324a ist eine solche Abwesenheit zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gleich zu behandeln wie eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Sie brauchen ein Arztzeugnis des Kinderarztes, der Ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz begründet und klar aufzeigt, warum Ihre Präsenz bei Ihrem Sohn für den Erfolg des Eingriffs von Bedeutung ist.
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