Wünschen Sie Rat? Mit dem «wir eltern»-Abo erhalten Sie gratis Beratung zu Schwangerschaft, Geburt, Stillen, Erziehung, Ernährung, Kinderheilkunde, Partnerschaft, Recht, Schule, Homöopathie, Zahnheilkunde. ? redaktion@wireltern.ch, Betreff «Beratung». Bitte Abonummer (ersichtlich auf der «wir eltern»-Family-Card) und Adresse angeben.
Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur
Sie dürfen diese beiden Tage frei nehmen und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen während dieser Zeit Lohnfortzahlung leisten, als ob Sie selbst krank wären. Durch die Begleitung Ihres Sohnes in das Spital erfüllen Sie eine gesetzliche Pflicht, da Sie für das Wohlergehen Ihres Kindes verantwortlich sind. Diese Pflicht können Sie in diesem Fall an niemand delegieren, da der Arzt auf eine persönliche Begleitung durch Sie besteht. Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 324a ist eine solche Abwesenheit zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gleich zu behandeln wie eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Sie brauchen ein Arztzeugnis des Kinderarztes, der Ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz begründet und klar aufzeigt, warum Ihre Präsenz bei Ihrem Sohn für den Erfolg des Eingriffs von Bedeutung ist.
Weitere Informationen
Leseempfehlung

«Elternhacks für die Erziehung»
Bis alle morgens aus dem Haus sind, sind die Eltern schon wieder nudelfertig. Diese Kniffe für erzieherische Alltagssituationen tragen zu einem weniger anstrengenden Elterndasein bei.
Zum Artikel

«Mir gönd hüt in... äh, den Kinderspital!»
Es war längst überfällig. Nach bald 2500 Tagen auf der Erde ist die absolut furchtlose Lily, die es sich zum Sport gemacht hat, auf jeden noch so hohen Baum zu klettern und Schaukeln grundsätzlich nur stehend zu benutzen, im Kinderspital gelandet. Zwar nur für eine Nacht, und es war eine lange, lange Nacht. Aber alles der Reihe nach ...
Zum Artikel