Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur
Nein, Kinderlärm gilt nicht als übermässige Immission im Sinne des Zivilgesetzbuchs und muss in einer Wohnzone als ortsüblich toleriert werden. Sicher ist es ratsam, mit dem gestörten Nachbarn das Gespräch zu suchen, aber rechtlich gesehen müssen sich Ihre Kinder nicht einschränken, solange die üblichen Ruhezeiten über Mittag und nachts eingehalten werden. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen zugunsten spielender Kinder entschieden.
Auch dass der Anblick des Trampolins den Nachbarn stört, kann er nicht als übermässige Einwirkung beanstanden. Denn es handelt sich auch hier um eine Immission, die mit der alltäglichen und ortsüblichen Benutzung des Grundstücks entsteht. Darunter fallen beispielsweise auch Schattenwurf, Versperren von Aussicht oder scheussliche Sonnenstoren.
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