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«Nachbar beschwert sich, was tun?»

Frage: Wir haben im Garten unseres Einfamilienhauses ein Trampolin aufgestellt. Die Kinder lieben es und verbringen darauf viel Zeit. Nun hat aber unser Nachbar reklamiert, weil er sich am Anblick stört und auch an den Kinderstimmen. Er hat uns gesagt, wir müssten das Trampolin wieder entfernen. Darf er das fordern? G.F.

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«Nachbar beschwert sich, was tun?»

Frage: Wir haben im Garten unseres Einfamilienhauses ein Trampolin aufgestellt. Die Kinder lieben es und verbringen darauf viel Zeit. Nun hat aber unser Nachbar reklamiert, weil er sich am Anblick stört und auch an den Kinderstimmen. Er hat uns gesagt, wir müssten das Trampolin wieder entfernen. Darf er das fordern? G.F.

Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur

Nein, Kinderlärm gilt nicht als übermässige Immission im Sinne des Zivilgesetzbuchs und muss in einer Wohnzone als ortsüblich toleriert werden. Sicher ist es ratsam, mit dem gestörten Nachbarn das Gespräch zu suchen, aber rechtlich gesehen müssen sich Ihre Kinder nicht einschränken, solange die üblichen Ruhezeiten über Mittag und nachts eingehalten werden. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen zugunsten spielender Kinder entschieden.

Auch dass der Anblick des Trampolins den Nachbarn stört, kann er nicht als übermässige Einwirkung beanstanden. Denn es handelt sich auch hier um eine Immission, die mit der alltäglichen und ortsüblichen Benutzung des Grundstücks entsteht. Darunter fallen beispielsweise auch Schattenwurf, Versperren von Aussicht oder scheussliche Sonnenstoren.

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