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Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur
Nein. Verträge mit Minderjährigen sind nur sogenannt «schwebend» wirksam. Solange sie nicht mit der Einwilligung der Eltern abgeschlossen wurden, erlangen sie keine Gültigkeit. Die Eltern sind allerdings verpflichtet, den Verkäufer sofort zu informieren, wenn sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind. In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie auf die Rechnung am besten schriftlich und eingeschrieben antworten und der Firma mitteilen, dass Sie als gesetzliche Vertreter Ihres minderjährigen Sohnes dem Vertrag nicht zustimmen. Damit wird der Vertrag nichtig und weder Sie noch Ihr Sohn müssen die Rechnung bezahlen.
Übrigens: Bei allen Verträgen, also auch bei Online-Käufen von Erwachsenen, gilt: Damit ein Vertrag zustande kommt, braucht es eine übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien. Dies bedeutet, dass sich Käufer und Verkäufer über die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Preis, Leistung, Lieferung usw. einig sein müssen. Wer zum Beispiel einfach eine Offerte anfordert, geht damit noch keine Kaufverpflichtung ein, auch wenn das vielleicht im Kleingedruckten auf der Webseite anders beschrieben wird.
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