Das Kriterium für die sogenannte Gerichtsverwertbarkeit eines genetischen Tests ist die Einwilligung aller beteiligten Personen, also die vom Vater, der Mutter und dem Kind, wie auch die persönliche Anwesenheit aller bei der DNA-Entnahme. «Ist das Kind nicht urteilsfähig, in der Regel bis etwa zum zwölften Lebensjahr, vertritt der nicht-antragstellende Elternteil die Rechte des Kindes», sagt Christiana Fountoulakis, Professorin für Zivilrecht an der Universität Freiburg. Da in den meisten Fällen Väter einen Test anstreben, übernehmen die Mütter in der Regel diesen Part. Verweigert die Mutter die Einwilligung, bleibt dem Mann nur der Weg zum Gericht. «Es gibt jedoch keine Möglichkeit, einfach so vor Gericht einen Vaterschaftstest einzufordern. Man muss schon die Vaterschaft gerichtlich anfechten», sagt Charlotte Christener, Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Bern. Ohne Gerichtsentscheid könne ein Kindesverhältnis nämlich nicht beseitigt werden.
Männer, die sich für den Gang ans Gericht entscheiden, müssen oft alles aufs Spiel setzen. Denn allein schon die Verdachtsmomente sind Gift für eine Beziehung. «Ergibt dann ein gegebenenfalls angeordneter Test, dass der Mann tatsächlich nicht der biologische Vater ist, wird er aus dem Register als Vater gelöscht», so Christener.
«Wenn gestritten wird, geht es meist um Geld und Alimente», so Christener. Die Aufgabe der Kesb sei es, die Interessen des Kindes zu wahren. So würde man nur im Namen des Kindes aktiv werden, und selbst das nur in Ausnahmefällen. Dann zum Beispiel, wenn offensichtlich ein Zweifel an der biologischen Vaterschaft besteht – etwa wenn das Kind eine andere Hautfarbe hat. «Grundsätzlich helfen wir aber nicht dabei mit, dass ein Kind seinen Vater verliert. Ein ‹falscher› sozialer Vater ist immer noch besser als gar kein Vater», so Christener.
Betroffene Männer allerdings sehen das anders. Entsprechende Interessenverbände forderten die Liberalisierung und Entkriminalisierung heimlicher Vaterschaftstests im Vorfeld der Revision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG), die 2018 im Parlament verabschiedet wurde. Unter anderem mit der Begründung des Rechts auf Wissen und Herkunft. Diese Forderung wurde genauso abgewiesen wie der automatische Vaterschaftstest nach der Geburt.
Laut Artikel 36 des GUMG wird mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Busse bestraft, wer ohne Einwilligung der betroffenen Personen und vorsätzlich eine genetische Untersuchung veranlasst». Gilt das auch für Online-Tests aus Ländern, in denen die Tests legal sind? «Natürlich», sagt Rechtsprofessorin Christiana Fountoulakis. «Es gelten die hiesigen Gesetze. Wird das Vergehen den Behörden bekannt, etwa durch eine Anzeige, muss die Person mit einer Strafe rechnen.» Ihr persönlich sei jedoch kein entsprechender Fall bekannt.