Ein deutsches Elternpaar hatte von Frauenärzten Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt, weil das Down-Syndrom (Trisomie 21) mit Herzfehler ihrer Tochter in der Schwangerschaft nicht erkannt worden war. Die Klage wurde jetzt abgewiesen. Auch wenn es um ein schweres Schicksal gehe, hätte die Behinderung nicht vorgeburtlich nachgewiesen werden müssen. Das einzige im Ultraschall vorhandene Zeichen (ein geringfügig verkürztes Nasenbein) sei kein ausreichender Hinweis auf eine Trisomie 21 gewesen. Auch der angeborene Herzfehler hätte zwar eventuell festgestellt werden können, aber nicht festgestellt werden müssen. Nur in 40 bis 50 Prozent der Fälle würden Herzfehler schon während der Schwangerschaft erkannt.
Quelle: swissmom.ch
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